Informationsrechte eines Verwaltungsrates

Das Recht des Verwaltungsrates auf Auskunft und Einsicht ist gerichtlich durchsetzbar (Leistungsklage). Art. 715a OR hat den Zweck sicherzustellen, dass der Verwaltungsrat seine Aufgaben als Führungs- und Aufsichtsgremium wirksam und effizient wahrnehmen kann und die Bestimmung ist auch das Gegenstück zur individuellen Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder. Denn es ist nicht auszuschliessen, dass auch der (Gesamt-) Verwaltungsrat - namentlich wenn es zu einer "Parteienbildung" im Verwaltungsrat kommt - als letzte "interne" Instanz eine Auskunft zu Unrecht verweigert, womit das einzelne Mitglied seine Aufsichtsfunktion, die es im Interesse der Gesellschaft auszuüben hat, nicht wahrnehmen kann. Zudem kann das Wissen darum, dass Informationsrechte nicht klagbar sind, der Verweigerung zu Unrecht Auftrieb geben.

Der Anspruch des Verwaltungsratsmitglieds auf Einsicht und Auskunft ist  in einem "atypischen" summarischen Verfahren nach Art. 252-256 ZPO zu beurteilen (BGE 4A_364/2017).